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Im Ausland gelten für das Eigentum andere Regeln

17.08.2012

Der Eigentumsvorbehalt zur Absicherung des Warenkredites ist insbesondere im Insolvenzverfahren des Kunden ein wichtiges Instrument. Hat der Kunde seinen Sitz jedoch im Ausland, kann die Durchsetzung der Eigentumsrechte schwierig werden.

Der nach dem deutschen Recht ausgestaltete Eigentumsvorbehalt einschließlich des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit Verarbeitungsklausel ist mit der umfassendste, den es weltweit gibt. Unter den Lieferanten sorgt es immer wieder für Überraschung, dass der Eigentumsvorbehalt in anderen Ländern nicht in dem aus Deutschland bekannten Umfang besteht. Grund hierfür sind zum Beispiel die unterschiedlichen Rechtssysteme, die einen Verkauf von Waren ohne sofortigen Eigentumswechsel nicht zulassen, oder es bestehen teils abenteuerliche Formvorschriften, damit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes auch im Ausland Bestand hat. So existieren z.B. in der Schweiz Eigentumsregister bei den zuständigen Betreibungsämtern, in die der Eigentumsvorbehalt innerhalb einer bestimmten Frist eingetragen werden muß, andernfalls verfällt er. Grundsätzlich gilt, dass sich die Eigentumsrechte nach dem Recht des Landes richten, in dem sich die Waren befinden.

Wie Sie Ihre Warenlieferungen ins Ausland bestmöglich absichern, welche Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in dem Ziellland bestehen und wie die vertragliche Vereinbarung ausgestaltet sein sollte, sagen wir Ihnen gerne.

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